Statuten des
Bridge Clubs Fürstenfeld

  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
    1. Der Verein führt den Namen „Bridge Club Fürstenfeld“ und hat seinen Sitz in 8280 Fürstenfeld, Steiermark.
    2. Der Verein ist ein demokratisch organisierter Verein. Die Tätigkeit des Vereins beschränkt sich im Wesentlichen auf den Raum Fürstenfeld. Der Verein ist aber offen für Mitglieder und Aktivitäten im gesamten Bundesgebiet. Das Geschäftsjahr läuft von 01. Jänner bis 31. Dezember des Kalenderjahres.
    3. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
  2. Zweck
    1. Zweck des Vereins „Bridge Club Fürstenfeld“ ist die Ausübung des Bridge Spiels, die Gewinnung von Interessenten für das Bridge Spiel, die Organisation von vereinsinternen Turnieren sowie die Pflege der Beziehungen zu anderen Bridge-Vereinen und die Ausrichtung nationaler und internationaler Events in dieser Sportart.
    2. Der „Bridge Club Fürstenfeld“ ist nach den geltenden abgaberechtlichen Bestimmungen ein gemeinnütziger Verein und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
    1. Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
      1. Förderung und Verbreitung des Bridge-Spiels.
      2. Organisation von Bridge-Kursen, um neue Interessenten zu gewinnen.
      3. Durchführung von Vereins-Turnieren.
      4. Pflege der Beziehung zu anderen Bridge-Vereinen.
      5. Ausrichtung von nationalen und internationalen Bridge-Turnieren.
      6. Teilnahme in regionalen, nationalen und internationalen Bridge-Turnieren.
      7. Bestmögliche Zusammenarbeit mit den steirischen und österreichischen Bridge-Vereinen, um so die Entwicklung bestmöglich zu fördern.
    2. Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
      1. Durch Jahresbeiträge der Mitglieder.
      2. Durch Einnahmen aus den Turnieren und Veranstaltungen.
      3. Durch Förderungen der öffentlichen Hand sowie von Verbänden.
      4. Durch Spenden.
  4. Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft im Verein gliedert sich in ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
      Ordentliche Mitglieder sind Personen, die den Verein vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
    2. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt per schriftlichem Antrag.
    2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
    3. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss.
    2. Der freiwillige Austritt kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand zwei Wochen zuvor schriftlich mitzuteilen
    3. Die Streichung von Mitgliedern durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung gibt es kein Einspruchsrecht.
    4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert. Der Antrag zum Ausschluss kann durch ein Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Mitglied muss Gelegenheit haben, sich vor dem Vorstand zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
    5. Mit dem Tag der des Ausscheidens erlöschen alle Rechte.
  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen nach den jeweils geltenden Richtlinien zu nutzen
    2. Die Teilnahme an den Mitglieder-Versammlungen steht jedem Vereins-Mitglied zu.
    3. Das Stimmrecht in der Mitglieder-Versammlung steht jedem ordentlichen Mitglied als auch Ehrenmitgliedern zu, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
    4. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht jedem ordentlichen Mitglied zu.
    5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben alle Beschlüsse der Vereinsorgane und die Statuten des Vereins in vollem Umfang zu beachten.
    6. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrags und der von der Mitglieder-Versammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
    7. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit, können aber jederzeit freiwillig Beiträge leisten.
    8. Bei Veranstaltungen des Vereins oder bei Turnieren können Mitglieder zur Leistung von Beiträgen im Falle einer Teilnahme verpflichtet werden.
  8. Vereinsorgane
    1. Organe des Bridge Clubs Fürstenfeld sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Kontrolleur sowie das vereinsinterne Schiedsgericht.
  9. Die Mitglieder-Versammlung
    1. Die ordentliche Mitglieder-Versammlung findet jährlich statt, Wahlen alle zwei Jahre.
    2. Die außerordentliche Mitglieder-Versammlung ist auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder, bzw. auf Antrag der Kontrolle einzuberufen.
    3. Die außerordentliche Mitglieder-Versammlung muss binnen sechs Wochen nach Einlagen des Antrags stattfinden.
    4. Sowohl für die ordentlichen als auch die außerordentlichen Mitglieder-Versammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, E-Mail oder WhatsApp) mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung hat vom Vorstand zu erfolgen.
    5. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt dieser seine Aufgabe zur Einberufung der Mitglieder-Versammlung nicht wahr, so ist die Kontrolle berechtigt und verpflichtet, diese Aufgabe vorzunehmen.
    6. Zusätzliche Tagesordnungspunkte sowie Anträge können von den Mitgliedern längstens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich eingebracht werden. Anträge auf Statutenänderung und die Auflösung des Vereins können nur vom Vorstand eingebracht werden.
    7. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    8. Zur Mitglieder-Versammlung sind alle Vereinsmitglieder teilnahmeberechtigt, sofern sie ihren Jahresbetrag geleistet haben.
    9. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
    10. Die Mitglieder-Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitglieder-Versammlung zum angesetzten Termin nicht beschlussfähig, so ist sie nach 15 Minuten beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
    11. Beschlüsse in den Mitglieder-Versammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
  10. Aufgaben der Mitglieder-Versammlung
    1. Der Mitglieder-Versammlung sind folgenden Aufgaben vorbehalten:
      1. Beschlussfassung über das Protokoll der letzten Mitglieder-Versammlung.
      2. Entgegennahme der Jahresberichte (Aktivitäten, Finanzen, Kontrolle) sowie die Entlastung des Vorstands.
      3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, der Kontrolle und des Schiedsgerichts. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder zwischen Mitgliedern der Kontrolle.
      4. Beschlussfassung über Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins.
      5. Beratung und Beschlussfassung über alle sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Fragen und Angelegenheiten.
      6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
      7. Die Festlegung des jährlichen Vereins-Beitrags.
  11. Der Vorstand
      1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Kassier, dem Kassier-Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schriftführer-Stellvertreter, dem Sportwart und einem Beirat.
      2. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
      3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, ein anderes Mitglied zu kooptieren. Dazu ist nachträglich bei der nächsten Mitglieder-Versammlung die Bestätigung einzuholen. Bei einer allfälligen Versagung der Bestätigung endet die Kooptierung mit der Versagung. Alle Handlungen, die jedoch vom kooptierten Mitglied in der Zeit vorher gesetzt wurden, bleiben aufrecht.
      4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
      5. Ist der Vorstand aufgrund des Ausscheidens von mehr als der Hälfte der Mitglieder nicht entscheidungsfähig, ist die Kontrolle verpflichtet, eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung einzuberufen, bei der ein neuer Vorstand zu wählen ist.
      6. Sollte auch die Kontrolle handlungsunfähig sein, so hat eine Gruppe von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern das Recht, eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung einzuberufen, oder die Bestellung eines Vorstands bei Gericht zu beantragen.
      7. Der Vorstand wird von der Mitglieder-Versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstands-Mitglieder sind unbegrenzt wiederwählbar.
      8. Vorstands-Sitzungen werden vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich, mindestens zwei Wochen vor Termin einberufen. Ist auch der Vizepräsident verhindert, können Vorstands-Sitzungen von jedem weiteren Vorstandsmitglied einberufen werden
      9. Zu den nicht öffentlichen Sitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
      10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
      11. Ein Vorstandsmitglied kann nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
      12. Die Funktion erlischt durch Tod, Abberufung (Abwahl durch die Mitglieder-Versammlung) oder durch Rücktritt.
      13. Vorstandmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist an den Vorstand, bei einem Rückstritt des gesamten Vorstands an die Mitglieder-Versammlung zu richten.
      14. Tritt der Kassierer zurück, hat er alle Unterlagen von der Kontrolle prüfen zu lassen und diese der Kontrolle zu übergeben. Der Rücktritt kann nach der Entlastung durch die Kontrolle vollzogen werden.
  12. Die Aufgaben des Vorstandes
    1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
    2. Die Erstellung der Jahresvorschläge des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses. Die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder-Versammlung.
    3. Die Verwaltung des Vereins-Vermögens.
    4. Aufnahme und Ausschluss von Vereins-Mitgliedern.
    5. Die Führung einer Mitgliederliste.
    6. Die Jahresplanung, Vorbereitung und Durchführung aller Vereinsaktivitäten gemeinsam mit den Mitgliedern.
  13. Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
    1. Der Verein wird nach außen hin durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.
    2. Der Präsident führt den Verein.
    3. Der Kassier ist für alle finanziellen Belange des Vereins verantwortlich. Er ist allein für den Bridge Club Fürstenfeld zeichnungsberechtigt. Alle Ausgaben werden im Vier-Augenprinzip zwischen dem Präsidenten und dem Kassier, im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter, vorgenommen.
    4. Rechnungen sind sowohl vom Kassier als auch vom Präsidenten durch Unterschrift freizugeben, ehe sie überwiesen werden.
    5. Der Schriftführer ist für die gesamte Kommunikation des Vereins verantwortlich und führt das Protokoll, das jeweils von den zuständigen Organen in der darauffolgenden Sitzung zu beschließen ist.
    6. Der Sportwart sorgt für einen reibungslosen Ablauf des Spielbetriebes und koordiniert alle sportlichen Aktivitäten des Vereines.
  14. Die Kontrolle
    1. Die Kontrolle besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die auf der Mitglieder-Versammlung gewählt werden.
    2. Die Mitglieder der Kontrolle sind nicht Teil des Vorstands.
    3. Die Mitglieder der Kontrolle berichten der Mitgliederversammlung und beantragen jeweils die Entlastung des Vorstands bei der Mitglieder-Versammlung.
    4. Die Mitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    5. Die Mitglieder der Kontrolle haben die Finanzgebarung sowie die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung des Jahresabschlusses zu prüfen und können jederzeit in die Finanz-Gebarung des Vereines Einblick nehmen.
  15. Das Schiedsgericht
    1. Das Schiedsgericht entscheidet in allem aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
    2. Es setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die das Schiedsgerichts-Komitee bilden. Die Mitglieder dürfen keinem anderen Vereinsorgan, mit Ausnahme der Mitglieder-Versammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
    3. Die Einsetzung eines Schiedsgerichtes erfolgt in der Form, dass jede der Streitparteien dem Komitee eine Person als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person aus dem Kreis des Schiedsgerichts-Komitees zum Vorsitzenden. Wenn sie sich nicht einigen, entscheidet das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder die Arbeit des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, mitzuteilen, welches binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen hat.
    4. Gegen die Entscheidung des Schieds-Gerichtes ist keine Berufung möglich.
  16. Auflösung des Vereins
    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder-Versammlung, dessen Tagesordnungspunkt bereits die Auflösung enthält, mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen.
    2. Die Mitglieder-Versammlung hat auch über die Liquidation des Vereinsvermögens zu beschließen. Soweit kein anderer Beschluss vorliegt, ist der Präsident vertretungsbefugter Liquidator.
    3. Das Vereinsvermögen ist entsprechend eines Beschlusses der Mitglieder-Versammlung einer gemeinnützigen Organisation zu übertragen.